Satzung des Katzenschutz Alvesse e.V.

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Katzenschutz Alvesse e.V.

Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgericht Hildesheim eingetragen.

Nach der Eintragung führt er den Zusatz „ e.V.“.

Sitz des Vereins: Edemissen / Alvesse

Geschäftsstelle: Edemissen / Alvesse

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, den Katzenschutz zu fördern und aktiv Tierschutz zu leisten. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verein zur Ausführung sämtlicher Handlungen und Aktivitäten berechtigt, die der vorgenannten Hauptaufgabe zu dienen geeignet sind.

Die Hauptzweck des Vereins sind:

  • Die Vermittlung von herrenlosen Katzen, Abgabekatzen und Katzen aus Tierschutzaktionen an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen
  • Die Aufklärung über Kastrationsverordnungen, artgerechte Haltung von Katzen sowie die Überwachung der Kastrationspflicht und Haltung von Katzen
  • Die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung von Katzen, die dem Verein zugeordnet sind, inklusive Schutzimpfungen gegen Seuchen und Kastration
  • Die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Katzen oder Abgabekatzen im Rahmen der verfügbaren Pflegeplätze
  • Versorgung von Futterstellen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten
  • Die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für Katzen ausgesuchter Projekte
  • Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. Organisationen
  • Die Förderung von Tierschutzmaßnahmen und das Verbringen von Katzen

Der Verein ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Ersatz von Aufwendungen

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen (Reise- und Fahrtkosten). Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand eine Vergütung erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung.

§ 5 - Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

    • mit dem Tod des Mitgliedes
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Streichung von der Mitgliederliste
    • durch Ausschluss aus dem Verein
    • bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 7 - Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, welche bis zum 31. März des Kalenderjahres zu zahlen sind. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Jahresmitgliederbeitrages im Jahr der Kündigung. Mitglieder, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz gestundet oder erlassen werden. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder
stunden.

§ 8 - Rechte und Pflichten von Mitgliedern

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht:

  • an allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen

Alle Mitglieder haben das Recht

  • vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu verlangen
  • dem Vorstand Anträge und Vorschläge zu unterbreiten

Die Mitglieder, ordentlich wie fördernde verpflichten sich:

  • zur rechtzeitigen Beitragszahlung gemäß §7
  • bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach besten Willen soweit als möglich mitzuwirken
  • den Gemeinschaftsfrieden zu wahren

Pflichten der ordentlichen Mitglieder

  • mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen

§ 9 – Die Organe des Vereins sind:

der Vorstand.

§ 10 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied.

Der erste oder der zweite Vorsitzende beruft Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Für die Beschlussfassung ist die Zustimmung von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist.

In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung
  • Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme von Vereinsmitgliedern
  • Formelle Satzungsänderungen, die das Finanzamt oder das Amtsgericht vorschreiben, können vom Vorstand beschlossen werden
  • Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

§ 11 – Haftung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vertreten. Der Vorstand wird von der Haftung für einfach Fahrlässigkeit freigestellt. Im Falle einer Haftung, haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen wird ausgeschlossen.

§ 12 – Kassenprüfung

Auf der Mitgliederversammlung ist mindestens ein Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahr vom Rechnungsprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Rechnungsprüfer kann jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Der Bericht des Rechnungsprüfers ist schriftlich niederzulegen. Der Rechnungsprüfer darf keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 13 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird wenigsten einmal im Jahr durch den gesetzlichen Vorstand schriftlich (per Post) oder in Textform (per E-Mail) einberufen, oder wenn die Einberufung einer derartigen Veranstaltung von 1/5 der aktiven Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand beantragen, das weitere Tagesordnungspunkte ergänzt werden.

Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Fristbeginn durch Aufgabe bei der Post oder per Mail.

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:

  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes und dessen Entlastung
  • Wahl des Vorstandes
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Neufestlegung von Mitgliedsbeiträgen

Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch die Mitglieder

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall mit den Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmung kann offen, durch Zuruf, Handzeichen oder auch geheim erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 14 – Vertretungsbeschränkung des Vorstandes

Je 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste und der zweite Vorsitzende, vertreten gemeinsam. Die Postanschrift des Vereins lautet: Bohlkampsweg 9A , 31234 Edemissen.

§ 15 – Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von ¾ der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Katzenschutzes. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.